20.02.2019
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem heutigen Urteil die Vorinstanzen bestätigt, dass Wiederheirat kein Kündigungsgrund ist. Einem Chefarzt einer katholischen Klinik darf deswegen aus diesem Grund nicht gekündigt werden.
Begründung: „Mit seiner Wiederverheiratung verletzte dieser weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten. Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der die GrO 1993 in Bezug genommen wurde, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 AZR 746/14 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 – 5 Sa 996/09 –
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