Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit

Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit

27.11.2018

Arbeitnehmer in Deutschland, die länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, können ab Januar 2019 ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre reduzieren. Das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse“ (TzBfG) hat nach dem Bundestag nun auch den Bundesrat passiert.

Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten für die sogenannte Brückenteilzeit nicht geltend machen. Nach Ablauf der sogenannten Brückenteilzeit können sie in ihren Vollzeitjob zurückkehren.

Der Wermutstropfen: Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern entlastet eine Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren. Insgesamt gilt das Gesetz für etwa 22 Millionen Beschäftigte.

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