06.11.2018
Ein Arbeitnehmer darf seinen erworbenen Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof (Foto) in Luxemburg entschieden.
Dieser Anspruch kann nur dann erlöschen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt worden ist, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen – was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Verzichtet der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden ist, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das EU-Recht dem Verlust seines Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber oder einen privaten Arbeitgeber handelt.
Geklagt hatte einerseits ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin, der während der letzten Monate seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und anschließend eine Vergütung verlangt hatte – was das Land Berlin ablehnte. Der zweite Kläger war ein Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, die ihn zwei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses darum gebeten hatte, seinen Resturlaub zunehmen. Er nahm jedoch nur zwei Urlaubstage und beantragte für die nicht genommenen Tage einen finanziellen Ausgleich – was die Max-Planck-Gesellschaft ablehnte.
Das Bundesarbeitsgericht muss sich nun vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung der Fälle von Neuem annehmen.
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
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