25.09.2018
Es sollte im Aufhebungsvertrag geregelt werden, dass der Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung sind die Parteien, anders als bei einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, nicht an die §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden. Eine allgemein gültige Formel für die Berechnung der Abfindungshöhe lässt sich daher nicht angeben. Insbesondere hat der Mitarbeiter auch nach der Einfügung des § 1a KSchG im Jahre 2004 keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung. Neben der Orientierung an den Maßstäben der §§ 9,10 KSchG kann allenfalls folgende Faustformel angegeben werden:
½ bis 1 Monatsentgelt x Betriebszugehörigkeit x Risikofaktor = Abfindungshöhe
Zu beachten ist hier, dass je nach Größe und Branchenzugehörigkeit des Arbeitgebers recht unterschiedliche Abfindungsfaktoren vorherrschen. Vorteilhaft wäre, wenn der Berater mit den jeweiligen Arbeitgeber bereits einschlägige Erfahrungen gesammelt hat.
Autor des Textes ist Rechtsanwalt Christian Sachslehner. Er ist Geschäftsführer der Geschäftsstellen Süddeutschland beim Berufsverband für Fach- und Führungskräfte DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK. Ferner ist er Partner der Essener Kanzlei Kroll – Goldschmidt – ten Eiken und Partner. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertretung von Fach- und Führungskräften, Leitenden Angestellten, Organmitgliedern und Sprecherausschüssen.
Die Punkte 1 bis 10 werden in loser Reihenfolge veröffentlicht. Und hier geht es zur Folge 1.