22.09.2018
Ein Arbeitsverhältnis wird in der Praxis oftmals nicht einseitig durch Kündigung, sondern stattdessen einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Dabei ist zu beachten, dass Aufhebungsverträge zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen, da sie ansonsten rechtsunwirksam sind. Man kann sie vor Gericht, aber auch außergerichtlich abschließen. Ein Prozessvergleich im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens hat den Vorteil, dass aus ihm direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sollten zum Bespiel die in der Vereinbarung zugesagten Zahlungen nicht erfolgen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Aufhebungsverträgen und sogenannten Abwicklungsverträgen. Beim Abwicklungsvertrag wird ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis abgewickelt, während durch den Aufhebungsvertrag ein bisher ungekündigtes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Je nach persönlicher Situation sowie nach dem Inhalt des einschlägigen Anstellungsvertrages kann eine ausdrückliche Regelung bestimmter Vertragsbestandteile in einer Aufhebungsvereinbarung überflüssig sein, die Aufnahme anderer Vertragsklauseln dagegen erforderlich werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte einer Aufhebungsvereinbarung aufgeführt, wobei diese selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und lediglich das Problembewusstsein für Regelungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen schaffen soll. Wichtig ist, dass es keinesfalls die Einzelberatung eines im Arbeitsrecht spezialisierten Juristen ersetzen kann. Im Aufhebungsvertrag sollten aus Gründen der Rechtsklarheit alle Leistungen enthalten sein, die der Arbeitnehmer noch erhalten soll. Konkret:
Beendigungstermin und Beendigungsgrund sind von zentraler Bedeutung. Hinsichtlich des Beendigungstermins sollte mindestens die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten werden. Hierbei ist zu beachten, dass gegebenenfalls längere gesetzliche Mindestkündigungsfristen gelten und nicht die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Kündigungsfrist. Wichtig ist auch, dass beim Abschluss eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kaum zu vermeiden ist. Der Abschluss eines sogenannten Prozessvergleiches – also ein gerichtlicher Vergleich – kann hier eine sinnvolle Lösung bieten. Ebenso kann sich ein geschickt gewählter Auszahlungszeitpunkt bei der Abfindungsbesteuerung günstig auswirken.
Autor des Textes ist Rechtsanwalt Christian Sachslehner. Er ist Geschäftsführer der Geschäftsstellen Süddeutschland beim Berufsverband für Fach- und Führungskräfte DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK. Ferner ist er Partner der Essener Kanzlei Kroll – Goldschmidt – ten Eicken und Partner. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertretung von Fach- und Führungskräften, Leitenden Angestellten, Organmitgliedern und Sprecherausschüssen.
Die Punkte 2 bis 10 folgen in loser Reihenfolge in den nächsten Tagen. Punkt 2 (Abfindung) finden Sie hier.