27.07.2020
Wird in einer Stellenzeige das Arbeitsteam als „junges, hoch motiviertes Team“ bezeichnet, so liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 schaltete eine Firma des Nahrungsmittelgroßhandels eine Stellenanzeige, in dem unter anderem unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ stand: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team“. Ein 61-jähriger Bewerber auf diese Stellenanzeige sah sich durch die Formulierung „junges, hoch motiviertes Team“ wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Zahlung einer Entschädigung, nachdem seine Bewerbung erfolglos blieb. Das Arbeitsgericht Würzburg gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Durch die Stellenanzeige habe der Kläger Indizien, die vermuten lassen, dass er wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Die Formulierung in der Stellenanzeige, wonach den Bewerbern ein „junges, hoch motiviertes Team“ geboten wird, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1 AGG.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts beschreiben die Begriffe „jung“ und „hochmotiviert“ Eigenschaften, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werden. Der Begriff „hochmotiviert“ sei zudem vergleichbar mit dem Begriff „dynamisch“. Durch die Formulierung werde nicht nur die Botschaft vermittelt, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Vielmehr könne eine solche Angaben in einer Stellenanzeige nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenfalls jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
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