19.10.2018
Schickt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden (Aktenzeichen 5 AZR 553/17).
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