03.10.2018
Die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu zahlenden Bezüge sollten umfassend und so konkret wie möglich in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt werden. Dieses betrifft sowohl die monatlichen Festbezüge als auch etwaige Sonderzahlungen wie z. B. Tantieme, Bonus und sonstige Gratifikationen.
Um ausreichend Zeit für die möglicherweise anstehende Suche nach einer Anschlussbeschäftigung zu haben, ist es sinnvoll eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung zu verhandeln. In der Praxis ist oftmals die unwiderrufliche Freistellung vorzuziehen, bei der die Freistellung zugleich unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen erfolgt und kein einseitiger Rückruf des Arbeitnehmers zur Arbeit droht.
Achtung: Sollte der Arbeitnehmer schon während des Freistellungszeitraumes eine andere Tätigkeit finden, besteht bei Aufnahme dieser Tätigkeit die Gefahr, dass er gegen sein vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt. Auch muss er sich nach der gesetzlichen Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB die Bezüge aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis anrechnen lassen. Aus diesem Grund sollte versucht werden, eine Regelung über die Gestaltung einer anderweitigen Tätigkeit sowie über die Nichtanrechnung von Bezügen aus anderer Tätigkeit in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.
Sollte es zu keiner Freistellung kommen, sollte zumindest geklärt werden, wie viel Resturlaub dem Arbeitnehmer noch zusteht. Idealerweise werden die ausstehenden Urlaubszeiträume unmittelbar im Vertrag fixiert.
Autor des Textes ist Rechtsanwalt Christian Sachslehner. Er ist Geschäftsführer der Geschäftsstellen Süddeutschland beim Berufsverband für Fach- und Führungskräfte DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK. Ferner ist er Partner der Essener Kanzlei Kroll – Goldschmidt – ten Eiken und Partner. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Beratung und Vertretung von Fach- und Führungskräften, Leitenden Angestellten, Organmitgliedern und Sprecherausschüssen.
Die Punkte 1 bis 10 werden in loser Reihenfolge veröffentlicht. Hier hier geht es zur Folge 1 (Einführung in das Thema und Beendigung). Und Folge 2 (Abfindung) finden Sie hier.