01.10.2018
Seit dem Jahr 2014 gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Vorschrift, mit der die Zahlungsmoral von Firmen gesteigert werden soll (§ 288, Abs. 5, Satz 1). Demnach hat ein Gläubiger Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro, wenn ein Schuldner verspätet zahlt.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun in einem Urteil festgehalten (Aktenzeichen: 8 AZR 26/18), dass diese BGB-Vorschrift lediglich zwischen Unternehmen gelte – nicht aber im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer können mithin keine Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen, sollte der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlung in Verzug geraten.
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